Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") und


die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Pro Lehm




1. Allgemeines:
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen beim Lehmbau-Fachbetrieb "Pro Lehm" sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unse­ren Kundinnen und Kunden abgeschlossenen Vertrages.

Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Be­dingungen im Widerspruch stehen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Jeder Käufer unterwirft sich den Vor­schriften des HGB für Handelsgeschäfte.

Auf Wunsch senden wir Ihnen unsere allgemeinem Geschäftsbedingungen ("AGB") und allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch gerne schriftlich zu.





2. Angebote und Bestellungen:

In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkei­ten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Ne­benabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.

 


3. Preise:
Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tag  der Lieferung gültigen Preise, so­weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Preise verstehen sich ab Werk. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren.

Ebenso sind Preise und Konditionen neu zu vereinba­ren, wenn zwischen Ver­tragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, ins­besondere für Rohstoffe, Ener­gie und Personal, die in ihren Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein festhalten am verein­barten Preis unzumutbar machen.

 


4. Lieferung und Versand:
Für die Anlieferung muss sowohl ein geeigneter An- und Abfahrweg, als auch ein dem Ma­terial sowie der Materialmenge angemessener, planebener, trockener, regengeschützter Abladeplatz vorhanden sein. Die Ab­ladestelle muss für das Rangieren ausreichend beleuchtet sein. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haf­tet der Käufer allein in vollem Umfang für alle dar­aus resultierenden Verzöge­rung, Kosten und Schäden.

Nimmt der Käufer die Ware nach Anzeige der Abnahme- oder Versandbereitschaft nicht ab, so können wir ihm zur Abnahme eine Frist von 3 Wochen setzen. Diese Frist läuft von dem Tage an, an welchem unsere Mitteilung durch Einschreibebrief beim Käufer eingeht. Nach fruchtlo­sem Ablauf der Frist gelten die Bestimmungen des § 373 HGB.

Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Bei losem Material können Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% nicht be­anstandet wer­den. Teillieferungen sind uns gestattet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Ausliefe­rungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spedi­teur oder Frachtführer übergeben ist und zwar ohne Rück­sicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer über­las­sen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg hat der Käufer vor Bezahlung der Fracht die Eintragung ordnungsge­mäßer Schadens- oder Verlustmerkmale auf den Frachtdokumen­ten und Frachtrechnungen und eine ordnungsgemäße Protokollaufnahme zu veranlassen. Alle An­zeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und -verlusten müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Eingang der gelieferten Ware am Bestimmungs­ort an uns erfolgen, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.

Lehmbaustoffe stellen ein bruchempfindliches Gut dar. Deshalb ist Bruch bis 5% als normal anzusehen, der nicht zu Preisnachlass oder zur Abnahmeverweigerung berechtigt. Die in Folienverpackung angelieferte Ware muss bei Zwischenlagerung von mehr als einer Woche entpackt werden, um Kondenswassereinwirkung zu vermeiden. Die entpackte Ware muss trotzdem vor Feuchtigkeit geschützt werden.

Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.

 


5. Lieferhindernisse und höhere Gewalt:
Angebotene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeiten.

Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aufstände und Aussperrun­gen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszu­schieben oder jederzeit von dem Vertrag - ganz oder zeitweise - zurückzutreten. Ansprü­che des Käufers auf Scha­denersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.

Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zu­rückzutreten und Verzugsfolgen oder Schadenersatzansprü­che irgendwelcher Art geltend zu machen.

 


6. Zahlung:
Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall ver­einbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Wechselzahlungen bedürfen vorheriger Verein­barung.

Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Zurückbehaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprü­che sind ausgeschlossen.

Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns erst nach Auftragserteilung der­ar­tige Um­stände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrage zu­rückzu­treten oder trotz abweichender vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofort bare Be­zahlung unserer Rech­nungen zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne daß wir dem Käufer in­soweit beweispflich­tig sind.

Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 15% p.a.

 


7. Lieferungseinstellung:
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder unzulässige Verfügung über gelieferte Ware durch den Käufer berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegli­che weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Be­zugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir un­be­schadet weitergehen­der Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.

 


8. Gewährleistung:
Alle angebotenen Materialien entsprechen ausschließlich unserer bisherigen Erfahrung im Lehmbau. Aus technischen Angaben kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht ab­geleitet werden, da die jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Baustellen stark variie­ren. Die Ei­gen­schaften der Materialien können entsprechend den verwendeten Rohstof­fen Schwan­kungen aufweisen.

Lehme und daraus hergestellte Lehmbaustoffe sowie Sumpfkalk und die daraus hergestell­ten Baustoffe sind nicht genormt.

Unsere Gewährleistung gilt 2 Jahre vom Tage der Lieferung ab gerechnet, sofern die Ware entsprechend den Pro-Lehm-Verarbeitungshinweisen und den grundsätzlichen hand­werk­lichen und bautechnischen Kenntnissen verarbeitet wird. Prinzipiell dürfen Lehmbaustoffe nicht im Außenbereich, nicht ohne horizontale Feuchtigkeitssperren, nicht ohne Schutz vor Spritzwasser, nicht an Stellen mit Kondenswassergefahr oder anderen Wassereinwirkungen verarbeitet werden. Lehmbaustoffe müssen gegen permanente mechanische Belastungen geschützt werden.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu prüfen. Beanstandungen hin­sichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbarer Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Tagen nach Ein­gang am Be­stimmungsort mitgeteilt werden, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermi­schung und Verarbei­tung.

Bei Grünlingen kann handelsüblicher Bruch nicht beanstandet werden. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden in­folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeig­neter Betriebsmittel, un­geeigneten Baugrundes und chemischer und physikalischer Ein­flüsse, die ohne unser Ver­schulden entstehen.

Durch vom Besteller oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenom­mene Än­derungen  an unseren Materialien wird unsere Haftung für die daraus entste­henden Folgen ausgeschlossen. Derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestel­lers. Gewährleistungen für unsere Konstruktionen übernehmen wir nur dann, wenn das kom­plette System von uns bezogen wurde. Bei der Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen wir die Haftung für das gesamte System ab.

Eine Gewähr dafür, daß das angebotene Material für in Aussicht genommene, aber nicht aus­drücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.

Für nachweislich mangelhafte Ware wird Ersatz geleistet. Bei von uns anerkannter Er­satzliefe­rung übernehmen wir in jedem Fall die Frachtkosten, nicht jedoch das Trans­portrisiko. Wei­tergehende Ansprüche insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.

 


9. Eigentumsvorbehalt:
Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum aus die gelieferte Ware vor. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach vollständiger Tilgung unserer sämtlichen Forderungen und Zahlungsansprüche aus allen gegenseitigen Geschäftsvorfäl­len auf den Käu­fer über.

Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Ge­schäftsbetriebes zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Außergewöhnliche Verfü­gungen über die Ware, z.B. durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzu­lässig.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Zwi­schen- und Enderzeugnisse und jede Verarbeitung, Verbindung und Vermengung der geliefer­ten Ware mit anderen Gegenständen; wir gelten insoweit als Hersteller gemäß § 950 BGB.

Der Käufer tritt in jedem Fall schon jetzt das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den ver­bundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenständen oder an dem neuen Gegen­stand an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Es gilt schon jetzt als vereinbart, daß der Käufer die so verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns verwahrt.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäß Geschäftsbetrieb des Käu­fers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlan­gen nachzuweisen.

Für den Fall, daß  die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers un­verarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet veräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritterwerber mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab. Zahlt der Dritterwerber, tritt der Erlös anstelle der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen, und der Käufer vereinnahmt die einge­hende Zahlung treuhänderisch für uns. Unsere Rechte aus den Sichheitsabtretungen oder treuhänderisch vereinnahmten Zahlungen bestehen so lange, als uns gegen den Käufer Forderungen und Zahlungsansprüche irgendwel­cher Art aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Wir sind berechtigt, und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Dritterwerber von der Abtretung Kenntnis zu geben. Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie Pfändung des Lie­fergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer hat uns die Pfändung oder anderweitige Inanspruchnahme der Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder der abgetretenen Forderungen un­verzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten 120% der uns je­weils noch gegen den Käufer zustehenden Forderungen und Zahlungsansprüche, werden wir auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Teil der Sicherheiten durch entspre­chende Aufgabe von Eigentumsvorbehalten oder Rückübertragungen von sicherheitshal­ber abgetrete­nen Forderungen freigeben.

 



10. Anullierungskosten:
Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bear­beitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer ange­messenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Für Wiederein­lagerung von Baustoffen berechnen wir 15% des Warenwertes zuzüglich eventuell anfal­lender Transportkosten.

 



11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zu­künftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen und Verbindlichkeiten ist Flensburg.

Für Be­ziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das deutsche Recht.


12. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die bevorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.





Online-Plattform der Europäischen Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform im Internet zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit. Diese Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist über folgende Internet-Adresse ("URL") beziehungsweise über folgenden Link erreichbar:


https://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind nicht verpflichtet und wir nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie im Impressum.


Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Pro Lehm:

Dienstag, 31. Mai 2022 - 11:33 Uhr